ThürKWG

Auszug Thüringer Gesetz über die
Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden

(Thüringer Kommunalwahlgesetz -
ThürKWG -)

Vom 16. August 1993

 

 



                                                                         § 20

                                                                 Verhältniswahl


(1) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wähler hat drei Stimmen. Er gibt seine Stimmen in der Weise ab, daß er auf dem amtlichen Stimmzettel die Bewerber kennzeichnet, denen er seine Stimmen geben will.

Der Wähler kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Er kann seine Stimmen
auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Gibt der Wähler weniger als
drei Stimmen ab oder streicht er Bewerber, so wird die Gültigkeit der
Stimmabgabe dadurch nicht berührt. Kennzeichnet der Wähler einen Wahlvorschlag,
ohne seine Stimmen einzelnen Bewerbern zu geben, so entfallen auf die ersten
drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern
jeweils eine Stimme. Kennzeichnet der Wähler einen Wahlvorschlag und vergibt er
gleichzeitig innerhalb der Stimmenzahl an einzelne Bewerber Stimmen, so haben
die auf die Bewerber abgegebenen Stimmen Vorrang vor der Kennzeichnung des
Wahlvorschlags; nur gegebenenfalls verbleibende Stimmen entfallen auf die
Bewerber des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung mit Ausnahme von
gestrichenen Bewerbern.



(2) Die Stimmabgabe ist bei Verhältniswahl ungültig, wenn der Stimmzettel



1.  erkennbar nicht amtlich hergestellt ist,

2.  mit einem äußeren Merkmal versehen ist,

3.  den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,

4.  einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

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